Satzung

Am 20.03.2007 wurde auf unserer Mitgliederversammlung die neue Satzung des Ortsverbands verabschiedet.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und -bereich
  1. Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Waldsolms sind ein Ortsverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen und des Kreisverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN Lahn-Dill. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Waldsolms.
  2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Waldsolms.
  3. Die Tätigkeiten des Ortsverbandes erstrecken sich im Sinne der Grundsätze der Bundes- und Landespartei auf das Gebiet der Gemeinde Waldsolms und alle sie betreffenden Belange.

 

§ 2 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Ortsverbandes kann jede natürliche Person werden, die sich zu den demokratischen, ökologischen und sozialen Grundsätzen der Partei bekennt, wenigstens das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und wohnhaft im Gebiet der Gemeinde Waldsolms ist.
  2. Jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN OV Waldsolms ist automatisch Mitglied im Kreisverband Bündnis 90/DIE GRÜNEN Lahn-Dill. Dieser stellt die Mitgliedsausweise aus. Der Beitritt bedeutet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gebietsverbänden der Partei.
  3. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in rechtsextremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Bündnis 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbands auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
  6. Über Ordnungsmaßnahmen oder einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
  7. Hat ein Mitglied seinen Wohnsitz vorübergehend nicht in der Gemeinde Waldsolms, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedsrechte im Ortsverband ausüben.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

        (1) Jedes Mitglied hat das Recht:

    1. An der politischen Willensbildung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
3. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
4. Innerhalb von Bündnis 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

    1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung von Bündnis 90/Die GRÜNEN KV Lahn-Dill.

 

§ 4 Organe des Ortsverbandes
  1. Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt, in der Regel aber einmal im Monat als öffentliche Ortsversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per Email mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf drei Tage verkürzt werden. Stellt ein Mitglied seine Emailadresse zur Verfügung, so ist die Einladung per Email ausreichend. Nur für die Jahreshauptversammlung muss die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und kann eine Geschäfts- und / oder Finanzordnung beschließen. Sie wählt den Vorstand und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt vor Neuwahlen den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und ordnungsgemäß einberufen wurde. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
  8. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen vier Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens 25% Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu dokumentieren.

 

§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten SprecherInnen: Die SprecherInnen  vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).
  2. Ein Vorstandsmitglied erfüllt die Aufgabe des Kassenführers. Die Bereitschaft zur Übernahme der Kassenführung ist vor der Wahl zu erklären. Die übrige Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstands durch Absprache getroffen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
  4. Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von zwei Mitgliedern unterschritten wird.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
  7. Der Vorstand tagt in der Regel parteiöffentlich.

 

§ 7 Mindestparität
  1. Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
  2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
  3. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

 

§ 8 Datenschutz
  1. Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
  2. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Zu den Mitgliederdaten gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Email, Homepage und Telefonnummern.
§ 9 Gültigkeit und Änderung der Satzung
  1. Mit Verabschiedung dieser Satzung erlischt die Gültigkeit der bestehenden Satzung.
  2. Über Änderungen dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
  3. Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
  4. Für alle hier nicht erwähnten Regelungen gelten die Kreis-, Landes- bzw. Bundessatzungen der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN
§ 10 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden. Das Vermögen des Ortsverbandes geht nach der Auflösung an den Kreisverband über.

Ordnungsgemäße Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 20.03.2007 

Artikel kommentieren